Sie sind hier: Satzung
Satzung
der Freiwilligen Feuerwehr Bömzwiesel
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Böhmzwiesel"
- (2) Der Verein hat den Sitz in Böhmzwiesel
- (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Böhmzwiesel insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der § 51 bis 68 der Abgabeordnung.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereine fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Mitglieder
- (1) Mitglieder des Vereins können sein:
- (1) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
- (2) ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder)
- (3) fördernde Mitglieder,
- (4) Ehrenmitglieder.
- (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Mitglied des Vereine kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
- (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet
- (1) mit dem Tod des Mitglieds,
- (2) durch Austritt,
- (3) durch Streichung von der Mitgliederliste,
- (4) durch Ausschluß.
- (2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber den Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlußes beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Außschlußbeschluß als nicht erlassen.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- (1) dem Vorsitzenden, 1 Vorstand,
- (2) dem Stellvertreter, zugleich 1. Kommandant,
- (3) dem Schriftführer,
- (4) dem Kassenwart,
- (5) dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
- (6) den Führungsdienstgraden und Gerätewarten,
- (7) den 5 gewählten Vertrauensleuten.
- (2) Die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- (3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
- (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nich durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- (1) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- (2) Einberufung der Mitgliederversammlung,
- (3) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- (4) Verwaltung des Vereinsvermögens,
- (5) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- (6) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
- (7) Beschlußfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
- (2) Der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- DM sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§10 Sitzung des Vorstands
- (1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- (2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11 Kassenführung
- (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahrerrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart kann hierzu vom Vorstand ermächtigt werden.
- (3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- (1) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
- (2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- (3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
- (4) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- (5) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstandes,
- (6) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Presse einberufen. Dabei ist die vorgesehene.Tagesordnung mitzuteilen.
- (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausachuß übertragen werden.
- (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist Beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
- (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- (1) ein Ehrendiplom oder
- (2) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§15 Auflösung
-
Die Auflösung des Vereine kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederverenmmlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
-
Vorstehende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Böhmzwiesel wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.02.1997 einstimmig beschlossen.
gleichzeitig wird die Satzung vom 24.03.1984 aufgehoben.
Böhmzwiesel, den 22.02.1997
Der Vorstand
Freiwillige Feuerwehr Böhmzwiesel - Jahreshauptversammlung am 22. Februar 1997
TOP 13. Antrag auf Satzungsänderung:
1. §11, Absatz 3, Satz 1 wird geändert auf:
"Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen.
2. §13, Absatz 2, Satz 2 wird geändert von:
"Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen sind." in:
"Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist."
Die Satzungsänderung wurde von allen Stimmberechtigten einstimmig angenommen!
Pauli Max
1. Vorsitzender u. Versammlungsleiter